Händler sein & werden
bei unseren Veranstaltungen
Nutzen Sie die Chance und verkaufen Sie auf unseren Veranstaltungen.
Standplätze und Verkaufen
Sie verkaufen Speisen, Getränke, Kunsthandwerk, Spezialprodukte oder Artikel des täglichen Lebens und wollen auf einer unserer Veranstaltungen präsent sein?
Sie interessieren sich für einen Standplatz mit optimal hohem Umsatz bei idealer Zielgruppendefintion?
Dann sprechen Sie uns an!
Wir haben zu einer Erfassung der wichtigsten Daten unserer Aussteller und Partner ein Formular eingerichtet, in dem Sie sich eintragen können und mit dem wir alles erfahren, was für eine erfolgreiche Zusammenarbeit erforderlich ist.
Dazu klicken Sie bitte hier: Standbewerbung bei Cooltour Formular (klicken!)
Falls Sie Streetfood anbieten, haben wir speziell für unser Fiege Kino Open Air in Bochum tage- und wochenweise Plätze anzubieten, mit dem Sie Ihren Kalender auffüllen können. Mehr dazu finden Sie in unserer speziellen Terminumfrage zum Fiege Kino hier (klicken)
Details zu den Rahmenbedingungen bei unseren Veranstaltungen finden Sie in unseren AGBs: mehr erfahren über unsere AGBs…(klicken)
Eine Übersicht der Kosten für Strom, Wasser und Abwasser, Mietzelte oder Marktstände bei unseren Partnern finden Sie hier: Preisübersicht Strom, Wasser und Infrastruktur (klicken)
Auf den Websites zu unseren Veranstaltungen finden Sie unter Händler- und Ausstellerinformationen auch die aktuellen Verkaufszeiten, die Auf- und Abbauzeiten, Anfahrtsbeschreibungen, etc.
Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch, per Post, Fax oder Internet:
Cooltour Bochum – Marktleitung
Prinz-Regent Str. 50-60
44795 Bochum
Tel.: 0234 – 588 3838
Fax: 0234 – 68 32 68
Mail: standanfrage (at) cooltour.com
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen 2024
(gültig für die Cooltour Bochum | Bochum Total 2010 UG | Bochumer Festival UG | M&M Sommerfestival UG)
§ 1 Allgemeines
(1) Dieser Vertrag und der zugewiesene Standplatz beziehen sich immer auf die Angaben des Ausstellers. Abweichende Maße werden ggfs. nachberechnet. Grundsätzlich muss zu Häuserwänden oder Dachüberständen aus Gründen des Brandschutzes ein Abstand von 300cm eingehalten werden. Bei Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes kann ein Abbau des Standes verlangt werden! Details werden vor Ort besprochen. Das übergebene Aufbauschema ist dringend zu beachten.
§ 2 Genehmigungen, öffentliche Sicherheit und Ordnung
(1) Der Veranstalter holt alle für die Veranstaltungsdurchführung erforderlichen Genehmigungen ein. Bei Veranstaltungen ohne eine sog. „Marktfestsetzung nach Gewerbeordnung“ ist eine Reisegewerbekarte bereitzuhalten.
(2) Der Mieter verpflichtet sich für folgende Maßnahmen Sorge zu tragen:
– ein funktionierender Feuerlöscher (dem jeweiligen Betrieb angepasster Feuerlöscher bei Imbissbetrieben) ist Pflicht für jeden Standbetreiber.
– ausreichende!!!! Aufstellung und Zwischenentleerung von (eigenen) Abfallbehältern. Abfallbehälter am Stand muss der Mieter mitbringen.
– Für eine vollständige stets besenreine Reinigung 10 m im Umkreis von jeder Ecke des Standes trägt der Mieter während der gesamten Mietzeit durchgehend Verantwortung. Dabei gilt nicht das Verursacherprinzip sondern lediglich die überlassene Fläche und die daraus resultierenden Reinigungsverpflichtungen. Stellt der Veranstalter am Ende eines Veranstaltungstages fest, dass die Reinigungsverpflichtung nicht oder nur unvollständig durchgeführt wurde, kann vom Mieter eine Reinigungsgebühr erhoben werden, die sich aus den Kosten des Aufwands ergibt.
(3) Den Anordnungen des Veranstalters, seiner Mitarbeiter, der Feuerwehr, der Polizei und des Ordnungsamtes sind sofort und uneingeschränkt Folge zu leisten. Um die Veranstaltung oder die Besucher nicht zu gefährden oder das Gesamtbild zu erhalten, kann ein bereits geschlossener Vertrag seitens des Veranstalters kurzfristig vor dem Veranstaltungstermin ersatzlos gekündigt werden. Der Mieter schließt jeden Anspruch auf Entschädigung und der Erfüllung dieses Vertrages gegen den Veranstalter aus.
§ 3 Öffnungszeiten und Baubücher
(1) Jede Veranstaltung hat eigene Öffnungszeiten und Marktzeiten, die für alle Beschicker gelten. Diese werden vom Marktleiter oder dem Infostand und über die Website zur Veranstaltung herausgegeben und müssen von den Mietern beim Marktleiter/Infostand nachgefragt werden. Die herausgegeben Marktzeiten sind verbindlich. Änderungen der angekündigten Öffnungszeiten können sich dennoch ergeben. Grundsätzlich haben sich alle Standbetreiber an die allgemeinen Öffnungszeiten zu halten. Ein Abbau oder Schließen des Standes vor dem allgemeinen Marktende ist aus veranstaltungsdramaturgischen und Sicherheitsgründen ausgeschlossen und kann mit einer Vertragsstrafe geahndet werden. Einfahrten ins Veranstaltungsgelände sind erst nach Freigabe durch den Marktmeister zulässig!
(2) Baubücher, Betriebsbücher, Gewerbenachweise, Steuernummern, Reisegewerbekarten und sonstige, für den Betrieb der Stände erforderliche Unterlagen sind während der festgesetzten Marktzeiten für evtl. Überprüfungen der Ordnungsbehörden stets bereitzuhalten.
(3) Weiterführende Informationen und ergänzende Bestimmungen werden aktuell auf der Website www.cooltour.com in der Rubrik „Für Händler“ ausgeschrieben und sind ausdrücklich Gegenstand dieses Angebotes/Vertrages. Der Mieter hat sich darüber selbstständig zu informieren.
§ 4 Mietobjekt und Verkaufsgegenstände
(1) Dieser Vertrag beinhaltet keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Parzelle. Es besteht auch kein Anspruch auf einen Standplatz auf in den Vorjahren belegten Plätzen. Qualität, Art und Umfang des Bühnenprogramms haben keinen Einfluss auf die in diesem Vertrag geregelten Standplatzvereinbarungen.
§ 5 Haftung und Gewährleistung
(1) Höhere Gewalt schließt jede Haftung des Veranstalters aus. Der vereinbarte Veranstaltungstermin kann aus wichtigen Gründen – insbesondere Wetterrisiken, Pandemie und/oder höhere Gewalt o.dgl. auch kurzfristig verlegt oder abgesagt werden. In diesem Fall bemühen wir uns einen Ersatztermin zu gleichen Konditionen anzubieten.
(2) Im Übrigen wird jeder weitere Anspruch gegen den Veranstalter – soweit gesetzlich zulässig – mit diesem Vertrag ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt der Veranstalter keine Haftung für Diebstahl, Vandalismus, innere Unruhen etc. sowie für Ausfälle in der Energie- oder Wasserversorgung und damit verbundene Ausfälle.
(3) Jeder Standbetreiber haftet für Unfälle, Schäden etc., die durch sein Handeln oder Unterlassen verursacht werden. Hierbei haftet der Mieter auch für leichte Fahrlässigkeit und zwar auch für jeden, der mit seinem Wissen und Wollen für ihn tätig ist. Der Mieter versichert, hierfür erforderlichenfalls eine entsprechende Versicherung abgeschlossen zu haben.
(4) Hydranten, Stromanschlüsse oder andere durch den Veranstalter zum Gebrauch überlassene Einrichtungen müssen mit entsprechender Sorgfalt behandelt werden. Für Schäden an oder durch diese, zum Gebrauch überlassene Geräte, haftet der Standbetreiber. Sollte der Gebrauch mehreren Mietern gemeinsam überlassen sein, so haften diese gegenüber dem Veranstalter gesamtschuldnerisch.
§ 6 Vertragsstrafe/Platzverweis
(1) Der Mieter verpflichtet sich, für jeden Fall einer Verletzung einer Vertragspflicht eine Vertragsstrafe i.H.v. bis zu 5.000 Euro je Verletzungshandlung zu akzeptieren. Der Mieter erkennt an, dass ein besonders schwerer Pflichtverstoß insbesondere vorliegt, wenn Waren o. Dienstleistungen angeboten wurden, die nicht im Vertrag genannt sind, gegen existierende Gesetze verstoßen, kurzfristige Kündigung des Vertrages und wenn gegen § 2 verstoßen wird. In diesen Fällen wird die Vertragsstrafe im Zweifel in voller Höhe fällig.
(2) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
(3) Eine Pflichtverletzung – auch gegen gültige gesetzliche Bestimmungen – berechtigt den Veranstalter zudem zum sofortigen Platzverweis.
§ 7 GEMA-Gebühren, Lizenzen etc. / Verbot der Untervermietung
(1) Um einen reibungslosen Ablauf der Außenveranstaltung zu gewährleisten, ist auf elektroakustische Verstärkung ohne ausdrückliche Einwilligung des Veranstalters zu verzichten. Die Einwilligung für den Betrieb einer Musikanlage ist schriftlich einzuholen. Nach 22.00 Uhr hat jede musikalische Betätigung durch den Mieter zu unterbleiben. Für GEMA Gebühren am Stand haftet der Betreiber. Ebenso für Bußgelder durch Missachtung des Immissionsschutzgesetzes.
(2) Eine Unterlizenzierung, Bannering, Produktwerbung oder Vermarktung von Produkten oder Marken im oder am Stand ist ausdrücklich ausgeschlossen und nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Vertragspartners zu 1 statthaft.
§ 8 Einrichtung und Übergabe des Standes, Energie und Infrastruktur
(1) Die Standvergabe findet nach Absprache mit dem Marktleiter i.d.R. am 1. Veranstaltungstag statt. Ein Aufbau des Standes ohne konkrete Zusage und genaue Platz-Einweisung durch den Marktleiter ist ausdrücklich untersagt. Es werden grundsätzlich nur für alle Tage der Veranstaltung Stände vergeben.
(2) Die Standgebühr ist im Voraus an die angegebene Kontonummer zu entrichten. Für verspätete oder Barzahlungen vor Ort erheben wir je Stand eine Bearbeitungsgebühr von 50€ netto. Eine Berechtigung zum Aufbau erhält ausschließlich, wer einen Beleg der Einzahlung und einen vom Veranstalter unterschriebenen Vertrag vorweisen kann.
(3) Ein Anschluss an die lokale Strom- und Wasserversorgung (bei Imbissbetrieben) ist bei mehrtägigen Veranstaltungen deren Programm länger als 18:00 Uhr angekündigt ist, eine Grundvoraussetzung und wird vom Veranstalter gesondert abgerechnet. Eigenversorgung z.B. durch Akkus oder Wassertanks ist nur bei eintägigen Veranstaltungen möglich und muss dem Veranstalter glaubhaft nachgewiesen werden.
(4) Strom und Wasser dürfen im Veranstaltungsgelände grundsätzlich nur vom Veranstalter oder der beauftragten zuständigen Fachfirma bezogen werden. Direktbezug bei Anliegern oder bei Standnachbarn ist aus Sicherheitsgründen ausdrücklich untersagt. Falschangaben in den Anschlusswerten werden mit 50€ Aufwandsentschädigung nachberechnet.
(5) Bei Einsatz von Schläuchen und/oder Wassertanks ist auf Einhaltung der TrinkwV zu achten. Dies wird in einigen Gemeinden in Form von Verprobungen kostenpflichtig überprüft! Der Standbetreiber hat entsprechende Nachweise nach der TrinkWV bereit zu halten! Außerdem sollten alle elektrischen Geräte über ein Prüfzeichen nach DGUV Vorschrift 3 aufweisen
(6) Stromgebühren, Anschlusskosten sowie Verbrauchs- und Wartungskosten sind zunächst nicht Gegenstand dieses Angebotes und werden in einer gesonderten Rechnung ausgewiesen.
(7) Bei Anschluss an die Stromversorgung und eine Wasserversorgung bei Imbissbetrieben werden die hierfür zu entrichtenden Gebühren von jedem Standbetreiber vom Veranstalter auf der Basis der entsprechenden Preisliste (s. www.cooltour.com) abgerechnet.
§ 9 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
(1) Nebenabreden, Ergänzungen und/oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform oder der Textform. Das Gleiche gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, wird der übrige Vertragsinhalt hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich jedoch, in diesem Falle die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
(3) Der Mieter erklärt, dass er einen kaufmännisch geführten Geschäftsbetrieb hat.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bochum. Dies gilt auch für vom Veranstalter vergebene Aufträge.
Informationen für Imbiss- und Getränkestände
Ständevergabevertrag/Angebot – unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
Anlage zum Ständevergabevertrag – Nur für Imbiss oder Getränkestände. Ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen
Liebe Standbetreiber,
in den letzten Jahren hat sich immer wieder gezeigt, dass bei einigen der Betreiber von Imbiss- oder Getränkeständen Unkenntnis über die geforderten gesetzlichen und veterinärrechtlichen Bestimmungen vorherrscht.
Aus diesem Grund finden Sie in dieser Anlage einen Teil der für Sie derzeit gültigen Bestimmungen.
Wir möchten Sie bitten, diese aufmerksam zu lesen und die geforderten Bestimmungen uneingeschränkt einzuhalten. Bitte informieren Sie sich über die für Sie einschlägigen Verordnungen!
Im Fall der Zuwiderhandlung droht Ihrem Betrieb die Schließung Ihres Verkaufstandes und eine Konventionalstrafe in Höhe von bis zu EUR 5.000.-.
Bitte bedenken Sie, dass Verstöße gegen die Rechtsordnungen zur Lebensmittelhygiene keine Ordnungswidrigkeiten sind, sondern Straftaten sein können, die von den entsprechenden Behörden verfolgt werden und ggfs. eine Vorstrafe zur Folge haben können.
Beachten Sie insbesondere die seit 1998 geänderten geltenden Bestimmungen über die Wasserversorgung der Stände und über Hackfleisch, welches auf Veranstaltungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf.
Wenn Sie Fragen zur Lebensmittelhygiene haben, wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Bochum (Tel: 0234 910-0) bzw. der Stadt, in der die Veranstaltung stattfindet oder in der Sie Ihren Geschäftssitz haben.
Auflagen gemäß §12 Abs.3 GastG (Auszug)
Getränke und Speisen dürfen nur in Mehrweg-Behältnissen (zB. Gläser, Geschirr) verabreicht werden. Durch Erhebung eines Pfandgeldes oder auf andere geeignete Weise soll eine hohe Rücklaufquote erzielt werden. Falls das Geschirr im Veranstaltungsbereich gereinigt wird, sind hygienisch einwandfreie Spüleinrichtungen zu verwenden. Einweggeschirr oder Behältnisse aus Pappe, Kunststoff, Metall oder Verbundmaterialien sowie Einwegbestecke dürfen nicht verwendet werden und sollten wo immer vermieden werden.
Zum Zwecke der Lebensmittelüberwachung gelten folgende Regeln:
Lebensmittelhygiene:
Es sind die Anforderungen der Lebensmittelhygieneverordnung einzuhalten.
Im wesentlichen ist folgendes zu beachten.
§1 Lebensmittel dürfen nur in Verkaufständen (ortsfeste Verkaufstände, -wagen oder -anhänger) behandelt und aus diesen in Verkehr gebracht werden.
1.1. Die Verkaufstände müssen über ein Dach mit Überstand sowie leicht zu reinigende glatte Wände und Fußböden aus z. B. PVC- Belag oder Gummimatte verfügen (Kein Teppich oder Nadelfilz). Dachpappen sind unzulässig, da sie bereits nach einmaligem Gebrauch die Umwelt belastend entsorgt werden müssen. Arbeitsbereiche müssen vom Publikum abgeschirmt sein. Dort wo Lebensmittel in unmittelbarer Nähe des Publikums aufgestellt, zubereitet oder zum Verkauf bereitgehalten werden, muss eine ausreichende Abschirmung in Form von Abdeckungen, Glas- oder Plexiglasscheiben (sog. „Husten- oder Spuckschutz“) erfolgen.
1.2. In Verkaufseinrichtungen müssen Handwaschbecken mit ausreichender Warm- und Kaltwasserzufuhr vorhanden sein. Das Wasser muss Trinkwasserqualität haben und dementsprechend mit entsprechenden Schläuchen zum Stand geführt werden. Weiterhin müssen Seifenspender und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen. Außerdem muss ein Waschbecken zur Reinigung der Geräte vorhanden sein. Insgesamt benötigen Sie also zwei getrennte Waschbecken mit getrenntem Ablauf.
1.3. Für kühlbedürftige Ware müssen Kühlmöbel vorhanden sein, die eine Lagerung von Lebensmitteln hinsichtlich der Temperaturangaben auf der Verpackung oder unter 7°C ermöglichen. Die Kühlmöbel sind so früh wie möglich am Veranstaltungsort anzuschließen, damit eine ausreichend niedrige Kühltemperatur überhaupt erreicht wird. Die Waren sind im gekühlten Zustand unverzüglich in die Kühlmöbel zu bringen.
1.4. Für die notwendige Reinigung von Arbeitsgegenständen sowie von wieder zu verwendendem Geschirr ist eine von dem Handwaschbecken getrennte Spülmöglichkeit vorzusehen.
1.5. Lebensmittel dürfen nicht auf dem Boden abgestellt werden. Sie sind so zu legen, dass betriebsfremde Personen oder Tiere mit Ihnen nicht in Berührung kommen können. Offene Behältnisse mit Lebensmitteln sind abzudecken (Deckel, Folie).
1.6. Für Abfälle im Stand sind Behälter mit Deckel vorzusehen und für die Abfälle vor dem Stand genügend große Müllbehälter mit Müllsäcken aufzustellen.
1.7. Die Stände, Arbeitsflächen und Arbeitsgegenstände müssen ständig sauber gehalten werden.
1.8. Personen, die Lebensmittel behandeln oder in Verkehr bringen, müssen angemessene, saubere Kleidung – erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen.
1.9. An Ständen, die fetthaltige Lebensmittel abgeben, muss zum Schutz des Pflasters eine sog. Fettmatte vor der gesamten Verkaufsfläche mit einer Breite von 1,3m ausgelegt sein. Dafür reicht in der Regel ein geeignetes Stück Velourteppich oder Gummimatten.
§2 Hackfleisch und Hackfleischerzeugnisse dürfen auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen weder hergestellt, behandelt, noch in den Verkehr gebracht werden. Von diesem grundsätzlichen Verbot ausgenommen sind Produkte von Betrieben des Reise- und Marktgewerbes, Metzgereien und Gaststätten, die über eine getrennte Kochküche verfügen. (Z.B. für die Herstellung von Fleischklöpsen, Bouletten, Frikadellen, Bratwürste, gesteaktes Fleisch und Schaschlik)
Diese Produkte müssen auf der Veranstaltung (nach vorherigem Durchhitzen) aus hygienisch einwandfreien festen Verkaufsständen, -wagen oder -anhängern abgegeben werden. Die genannten Erzeugnisse dürfen jedoch vor Ort nicht hergestellt (z.B. Schaschlikspieße stecken), sondern lediglich bis zum Zeitpunkt des Erhitzens und des Verkaufs hygienisch einwandfrei gekühlt gelagert werden.
Döner, Kebab mit Hackfleisch sowie geschnetzeltes Fleisch (wie z.B. Räuber-, Zwiebelfleisch) sind vor der Lieferung auf das Veranstaltungsgelände durch Erhitzen (Kochen, Braten) so vorzubehandeln, dass sie im Kern nicht mehr roh sind.
§ 3 Für den Umgang mit Eiern und den Umgang mit eihaltigen Speisen ist folgendes zu beachten:
3.1. Es sind nur Eier zu verwenden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum nicht abgelaufen ist. Eier sind bei Kühlschranktemperaturen von +5°C bis +8°C getrennt von allen anderen Produkten sowie fertigen Speisen aufzubewahren.
3.2. Speisen die unter Verwendung von Hühnereiern hergestellt werden, haben nur eine kurze Haltbarkeit! Erwärmt zu verzehrende Speisen sind daher innerhalb von zwei Stunden nach der Herstellung zu verkaufen. Kalt zu verzehrende Speisen sind innerhalb von 24 Stunden gekühlt zu verkaufen.
3.3. Nach dem Aufschlagen von Eiern sind die Hände sorgfältig zu reinigen. Sämtliche Gefäße, Behältnisse und Gerätschaften, die mit rohen Eiern in Berührung gekommen sind, sind sofort nach Gebrauch gründlich zu reinigen.
§4 Kann auf Flüssiggasanlagen zu Grill und Bratzwecken aus betrieblichen Gründen nicht verzichtet werden, sind die Flüssiggasflaschen im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde in allseits geschlossenen und gekennzeichneten Blechschränken mit Bodenbelüftung unterzubringen. Die Blechschränke sind grundsätzlich im Freien, frei zugänglich und gut sichtbar aufzustellen.
Eine Lagerung von gefüllten Flüssiggasflaschen in Ständen, Zelten und Buden oder dergleichen sowie in deren Umfeld ist grundsätzlich nicht zulässig. Es sind ausschließlich Flaschen für den direkten Gebrauch zugelassen.
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