Händler sein & werden
bei unseren Veranstaltungen
Nutzen Sie die Chance und verkaufen Sie auf unseren Veranstaltungen.


Standplätze und Verkaufen
Sie verkaufen Speisen, Getränke, Kunsthandwerk, Spezialprodukte oder Artikel des täglichen Lebens und wollen auf einer unserer Veranstaltungen präsent sein?
Sie interessieren sich für einen Standplatz mit optimal hohem Umsatz bei idealer Zielgruppendefintion?
Dann sprechen Sie uns an!
Wir haben zu einer Erfassung der wichtigsten Daten unserer Aussteller und Partner ein Formular eingerichtet, in dem Sie sich eintragen können und mit dem wir alles erfahren, was für eine erfolgreiche Zusammenarbeit erforderlich ist.
Dazu klicken Sie bitte hier: Standbewerbung bei Cooltour Formular (klicken!)
Falls Sie Streetfood anbieten, haben wir speziell für unser Fiege Kino Open Air in Bochum tage- und wochenweise Plätze anzubieten, mit dem Sie Ihren Kalender auffüllen können. Mehr dazu finden Sie in unserer speziellen Terminumfrage zum Fiege Kino hier (klicken)
Details zu den Rahmenbedingungen bei unseren Veranstaltungen finden Sie in unseren AGBs: mehr erfahren über unsere AGBs…(klicken)
Eine Übersicht der Kosten für Strom, Wasser und Abwasser, Mietzelte oder Marktstände bei unseren Partnern finden Sie hier: Preisübersicht Strom, Wasser und Infrastruktur (klicken)
Auf den Websites zu unseren Veranstaltungen finden Sie unter Händler- und Ausstellerinformationen auch die aktuellen Verkaufszeiten, die Auf- und Abbauzeiten, Anfahrtsbeschreibungen, etc.
Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch, per Post, Fax oder Internet:
Cooltour Bochum – Marktleitung
Prinz-Regent Str. 50-60
44795 Bochum
Tel.: 0234 – 588 3838
Fax: 0234 – 68 32 68
Mail: standanfrage (at) cooltour.com
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen 2025
(gültig für die Cooltour Bochum | Bochum Total 2010 UG | Bochumer Festival UG | M&M Sommerfestival UG)
§ 1 Allgemeines
(1) Dieser Vertrag sowie der zugewiesene Standplatz beziehen sich ausschließlich auf die Angaben des Ausstellers. Abweichende Maße werden gegebenenfalls nachberechnet. Aus Gründen des Brandschutzes muss grundsätzlich ein Abstand von 300 cm zu Häuserwänden oder Dachüberständen eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung dieses Sicherheitsabstands kann ein Abbau des Standes verlangt werden. Details werden vor Ort besprochen. Das übergebene Aufbauschema ist dringend zu beachten.
§ 2 Genehmigungen, öffentliche Sicherheit und Ordnung
(1) Der Veranstalter holt alle für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen ein. Für Veranstaltungen ohne eine sogenannte „Marktfestsetzung nach Gewerbeordnung“ ist eine Reisegewerbekarte bereitzuhalten.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, für folgende Maßnahmen zu sorgen:
Ein funktionstüchtiger Feuerlöscher (bei Imbissbetrieben ein dem Betrieb angepasster Feuerlöscher) ist für jeden Stand Pflicht.
Ausreichende Aufstellung und Zwischenentleerung von eigenen Abfallbehältern. Der Mieter bringt die erforderlichen Abfallbehälter selbst mit.
Während der gesamten Mietzeit trägt der Mieter Verantwortung für eine vollständige und stets besenreine Reinigung des Bereichs 10 m um jede Ecke des Standes. Hierbei gilt nicht das Verursacherprinzip, sondern die überlassene Fläche und die daraus resultierenden Reinigungsverpflichtungen. Bei unzureichender Reinigung kann der Veranstalter eine Reinigungsgebühr erheben, die sich nach dem entstandenen Aufwand richtet.
(3) Den Anordnungen des Veranstalters, seiner Mitarbeitenden, der Feuerwehr, der Polizei und des Ordnungsamtes ist unverzüglich Folge zu leisten. Um die Veranstaltung oder die Besucher nicht zu gefährden oder das Gesamtbild zu wahren, kann der Veranstalter einen bereits geschlossenen Vertrag kurzfristig vor dem Veranstaltungstermin ersatzlos kündigen. Jegliche Ansprüche auf Entschädigung oder Vertragserfüllung werden ausgeschlossen.
§ 3 Öffnungszeiten und Baubücher
(1) Jede Veranstaltung hat eigene Öffnungs- und Marktzeiten, die für alle Beschicker verbindlich sind. Diese werden vom Marktleiter, am Infostand oder auf der Website bekannt gegeben und müssen vom Mieter erfragt werden. Änderungen der angekündigten Öffnungszeiten sind möglich. Ein Abbau oder Schließen des Standes vor dem offiziellen Marktende ist aus dramaturgischen und Sicherheitsgründen untersagt und kann mit einer Vertragsstrafe belegt werden. Einfahrten ins Veranstaltungsgelände sind erst nach Freigabe durch den Marktmeister erlaubt.
(2) Baubücher, Betriebsbücher, Gewerbenachweise, Steuernummern, Reisegewerbekarten und andere erforderliche Unterlagen müssen während der Marktzeiten für Überprüfungen bereitgehalten werden. Alle zum Verkauf angebotenen Waren müssen mit einem CE-Zeichen versehen sein. Andernfalls wird der Verkauf untersagt.
(3) Weiterführende Informationen und ergänzende Bestimmungen sind auf der Website www.cooltour.com unter der Rubrik „Für Händler“ einzusehen. Der Mieter ist verpflichtet, sich eigenständig zu informieren.
§ 4 Mietobjekt und Verkaufsgegenstände
(1) Dieser Vertrag begründet keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Parzelle oder auf einen Standplatz, der in Vorjahren belegt wurde. Die Qualität, Art und der Umfang des Bühnenprogramms haben keinen Einfluss auf die Regelungen dieses Vertrags.
§ 5 Haftung und Gewährleistung
(1) Höhere Gewalt schließt jegliche Haftung des Veranstalters aus. Veranstaltungstermine können aus wichtigen Gründen – wie Wetterrisiken, Pandemien oder höherer Gewalt – auch kurzfristig verlegt oder abgesagt werden. In diesem Fall wird ein Ersatztermin zu gleichen Konditionen angestrebt.
(2) Weitere Ansprüche gegen den Veranstalter – soweit gesetzlich zulässig – sind ausgeschlossen. Dies umfasst insbesondere Diebstahl, Vandalismus, innere Unruhen sowie Ausfälle in der Energie- oder Wasserversorgung.
(3) Jeder Standbetreiber haftet für Unfälle oder Schäden, die durch sein Handeln oder Unterlassen entstehen, einschließlich leichter Fahrlässigkeit. Der Mieter bestätigt, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.
(4) Vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Einrichtungen wie Hydranten oder Stromanschlüsse sind sorgfältig zu behandeln. Für Schäden haftet der Standbetreiber. Bei gemeinsamer Nutzung haften mehrere Mieter gesamtschuldnerisch.
§ 6 Vertragsstrafe und Platzverweis
(1) Bei Verletzung von Vertragspflichten akzeptiert der Mieter eine Vertragsstrafe von bis zu 5.000 € pro Verstoß. Besonders schwerwiegende Verstöße umfassen u. a. das Anbieten nicht genehmigter Waren oder Dienstleistungen sowie Verstöße gegen § 2.
(2) Weitergehende Schadensansprüche bleiben unberührt.
(3) Bei Pflichtverletzungen oder Gesetzesverstößen ist der Veranstalter berechtigt, den Mieter sofort des Platzes zu verweisen.
§ 7 GEMA-Gebühren und Untervermietung
(1) Elektroakustische Verstärkungen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Veranstalters gestattet. Nach 22:00 Uhr ist jede musikalische Aktivität untersagt. GEMA-Gebühren und Bußgelder wegen Missachtung des Immissionsschutzgesetzes trägt der Standbetreiber.
(2) Unterlizenzierung, Bannering oder Produktwerbung sind ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet.
§ 8 Einrichtung und Übergabe des Standes
(1) Standplätze werden nur nach Absprache mit dem Marktleiter vergeben. Aufbau ohne vorherige Einweisung ist untersagt.
(2) Die Standgebühr ist vorab zu entrichten. Verspätete Zahlungen vor Ort verursachen eine Bearbeitungsgebühr von 50 € netto.
(3) Strom- und Wasseranschlüsse sind über den Veranstalter zu beziehen. Eigenversorgung ist nur bei eintägigen Veranstaltungen erlaubt.
§ 9 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
(1) Nebenabreden bedürfen der Schrift- oder Textform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der restliche Vertrag unberührt.
(3) Gerichtsstand ist Bochum.
Informationen für Imbiss- und Getränkestände
Ständevergabevertrag/Angebot – unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
Anlage zum Ständevergabevertrag – Nur für Imbiss oder Getränkestände. Ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen
Liebe Standbetreiber,
in den letzten Jahren hat sich immer wieder gezeigt, dass bei einigen der Betreiber von Imbiss- oder Getränkeständen Unkenntnis über die geforderten gesetzlichen und veterinärrechtlichen Bestimmungen vorherrscht.
Aus diesem Grund finden Sie in dieser Anlage einen Teil der für Sie derzeit gültigen Bestimmungen.
Wir möchten Sie bitten, diese aufmerksam zu lesen und die geforderten Bestimmungen uneingeschränkt einzuhalten. Bitte informieren Sie sich über die für Sie einschlägigen Verordnungen!
Im Fall der Zuwiderhandlung droht Ihrem Betrieb die Schließung Ihres Verkaufstandes und eine Konventionalstrafe in Höhe von bis zu EUR 5.000.-.
Bitte bedenken Sie, dass Verstöße gegen die Rechtsordnungen zur Lebensmittelhygiene keine Ordnungswidrigkeiten sind, sondern Straftaten sein können, die von den entsprechenden Behörden verfolgt werden und ggfs. eine Vorstrafe zur Folge haben können.
Beachten Sie insbesondere die seit 1998 geänderten geltenden Bestimmungen über die Wasserversorgung der Stände und über Hackfleisch, welches auf Veranstaltungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf.
Wenn Sie Fragen zur Lebensmittelhygiene haben, wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Bochum (Tel: 0234 910-0) bzw. der Stadt, in der die Veranstaltung stattfindet oder in der Sie Ihren Geschäftssitz haben.
Auflagen gemäß §12 Abs.3 GastG (Auszug)
Getränke und Speisen dürfen nur in Mehrweg-Behältnissen (zB. Gläser, Geschirr) verabreicht werden. Durch Erhebung eines Pfandgeldes oder auf andere geeignete Weise soll eine hohe Rücklaufquote erzielt werden. Falls das Geschirr im Veranstaltungsbereich gereinigt wird, sind hygienisch einwandfreie Spüleinrichtungen zu verwenden. Einweggeschirr oder Behältnisse aus Pappe, Kunststoff, Metall oder Verbundmaterialien sowie Einwegbestecke dürfen nicht verwendet werden und sollten wo immer vermieden werden.
Zum Zwecke der Lebensmittelüberwachung gelten folgende Regeln:
Lebensmittelhygiene:
Es sind die Anforderungen der Lebensmittelhygieneverordnung einzuhalten.
Im wesentlichen ist folgendes zu beachten.
§1 Lebensmittel dürfen nur in Verkaufständen (ortsfeste Verkaufstände, -wagen oder -anhänger) behandelt und aus diesen in Verkehr gebracht werden.
1.1. Die Verkaufstände müssen über ein Dach mit Überstand sowie leicht zu reinigende glatte Wände und Fußböden aus z. B. PVC- Belag oder Gummimatte verfügen (Kein Teppich oder Nadelfilz). Dachpappen sind unzulässig, da sie bereits nach einmaligem Gebrauch die Umwelt belastend entsorgt werden müssen. Arbeitsbereiche müssen vom Publikum abgeschirmt sein. Dort wo Lebensmittel in unmittelbarer Nähe des Publikums aufgestellt, zubereitet oder zum Verkauf bereitgehalten werden, muss eine ausreichende Abschirmung in Form von Abdeckungen, Glas- oder Plexiglasscheiben (sog. „Husten- oder Spuckschutz“) erfolgen.
1.2. In Verkaufseinrichtungen müssen Handwaschbecken mit ausreichender Warm- und Kaltwasserzufuhr vorhanden sein. Das Wasser muss Trinkwasserqualität haben und dementsprechend mit entsprechenden Schläuchen zum Stand geführt werden. Weiterhin müssen Seifenspender und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen. Außerdem muss ein Waschbecken zur Reinigung der Geräte vorhanden sein. Insgesamt benötigen Sie also zwei getrennte Waschbecken mit getrenntem Ablauf.
1.3. Für kühlbedürftige Ware müssen Kühlmöbel vorhanden sein, die eine Lagerung von Lebensmitteln hinsichtlich der Temperaturangaben auf der Verpackung oder unter 7°C ermöglichen. Die Kühlmöbel sind so früh wie möglich am Veranstaltungsort anzuschließen, damit eine ausreichend niedrige Kühltemperatur überhaupt erreicht wird. Die Waren sind im gekühlten Zustand unverzüglich in die Kühlmöbel zu bringen.
1.4. Für die notwendige Reinigung von Arbeitsgegenständen sowie von wieder zu verwendendem Geschirr ist eine von dem Handwaschbecken getrennte Spülmöglichkeit vorzusehen.
1.5. Lebensmittel dürfen nicht auf dem Boden abgestellt werden. Sie sind so zu legen, dass betriebsfremde Personen oder Tiere mit Ihnen nicht in Berührung kommen können. Offene Behältnisse mit Lebensmitteln sind abzudecken (Deckel, Folie).
1.6. Für Abfälle im Stand sind Behälter mit Deckel vorzusehen und für die Abfälle vor dem Stand genügend große Müllbehälter mit Müllsäcken aufzustellen.
1.7. Die Stände, Arbeitsflächen und Arbeitsgegenstände müssen ständig sauber gehalten werden.
1.8. Personen, die Lebensmittel behandeln oder in Verkehr bringen, müssen angemessene, saubere Kleidung – erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen.
1.9. An Ständen, die fetthaltige Lebensmittel abgeben, muss zum Schutz des Pflasters eine sog. Fettmatte vor der gesamten Verkaufsfläche mit einer Breite von 1,3m ausgelegt sein. Dafür reicht in der Regel ein geeignetes Stück Velourteppich oder Gummimatten.
§2 Hackfleisch und Hackfleischerzeugnisse dürfen auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen weder hergestellt, behandelt, noch in den Verkehr gebracht werden. Von diesem grundsätzlichen Verbot ausgenommen sind Produkte von Betrieben des Reise- und Marktgewerbes, Metzgereien und Gaststätten, die über eine getrennte Kochküche verfügen. (Z.B. für die Herstellung von Fleischklöpsen, Bouletten, Frikadellen, Bratwürste, gesteaktes Fleisch und Schaschlik)
Diese Produkte müssen auf der Veranstaltung (nach vorherigem Durchhitzen) aus hygienisch einwandfreien festen Verkaufsständen, -wagen oder -anhängern abgegeben werden. Die genannten Erzeugnisse dürfen jedoch vor Ort nicht hergestellt (z.B. Schaschlikspieße stecken), sondern lediglich bis zum Zeitpunkt des Erhitzens und des Verkaufs hygienisch einwandfrei gekühlt gelagert werden.
Döner, Kebab mit Hackfleisch sowie geschnetzeltes Fleisch (wie z.B. Räuber-, Zwiebelfleisch) sind vor der Lieferung auf das Veranstaltungsgelände durch Erhitzen (Kochen, Braten) so vorzubehandeln, dass sie im Kern nicht mehr roh sind.
§ 3 Für den Umgang mit Eiern und den Umgang mit eihaltigen Speisen ist folgendes zu beachten:
3.1. Es sind nur Eier zu verwenden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum nicht abgelaufen ist. Eier sind bei Kühlschranktemperaturen von +5°C bis +8°C getrennt von allen anderen Produkten sowie fertigen Speisen aufzubewahren.
3.2. Speisen die unter Verwendung von Hühnereiern hergestellt werden, haben nur eine kurze Haltbarkeit! Erwärmt zu verzehrende Speisen sind daher innerhalb von zwei Stunden nach der Herstellung zu verkaufen. Kalt zu verzehrende Speisen sind innerhalb von 24 Stunden gekühlt zu verkaufen.
3.3. Nach dem Aufschlagen von Eiern sind die Hände sorgfältig zu reinigen. Sämtliche Gefäße, Behältnisse und Gerätschaften, die mit rohen Eiern in Berührung gekommen sind, sind sofort nach Gebrauch gründlich zu reinigen.
§4 Kann auf Flüssiggasanlagen zu Grill und Bratzwecken aus betrieblichen Gründen nicht verzichtet werden, sind die Flüssiggasflaschen im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde in allseits geschlossenen und gekennzeichneten Blechschränken mit Bodenbelüftung unterzubringen. Die Blechschränke sind grundsätzlich im Freien, frei zugänglich und gut sichtbar aufzustellen.
Eine Lagerung von gefüllten Flüssiggasflaschen in Ständen, Zelten und Buden oder dergleichen sowie in deren Umfeld ist grundsätzlich nicht zulässig. Es sind ausschließlich Flaschen für den direkten Gebrauch zugelassen.
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... am besten per Mail unter buero (at) cooltour.com oder über das unten angezeigte Kontaktmenü.
Gerne auch über Draht unter
T: 0234.588 3838
F: 0234.683268
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